Beistandschaft

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Sind die Eltern eines Kindes nicht miteinander verheiratet, muss die Vaterschaft anerkannt werden. Weigert sich der betroffene Vater, kann für das betroffene Kind eine Beistandschaft beim Jugendamt eingerichtet werden. Der Beistand informiert und berät über die anstehenden Schritte. Er bemüht sich um eine Anerkennung der Vaterschaft und vertritt das Kind im gerichtlichen Verfahren, um seine Rechte angemessen durchzusetzen. Die Beistandschaft ist ein kostenloses Angebot des Jugendamtes.
    Eine Beistandschaft kann zudem eingerichtet werden für die Geltendmachung des Kindesunterhalts. Informationen dazu finden Sie nachstehend:
  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    • Geburtsurkunde des Kindes
    • Angaben zum Vater des Kindes
  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Spezielle Hinweise für - Kreis Waldeck-Frankenberg

    Mit Eingang des Antrages wird das Jugendamt sofort Beistand des Kindes. Die Beistandschaft endet, sobald der Antragsteller dies schriftlich verlangt, mit Volljährigkeit oder mit Wegfall der Voraussetzungen für die Einrichtung einer Beistandschaft.

  • Rechtsgrundlage

    Spezielle Hinweise für - Kreis Waldeck-Frankenberg
    • § 1712 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Beistandschaft zur Feststellung der Vaterschaft und/oder Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen
    • § 56 Sozialgesetzbuch (SGB) – Achtes Buch (VIII)

An wen muss ich mich wenden?

Das Jugendamt Ihres Landkreises bzw. Ihrer Kreisfreien Stadt.

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende