Hilfe zur Pflege (Sozialhilfe)

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  • Leistungsbeschreibung

    Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen, können einen Anspruch auf Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) haben. Grund des Hilfebedarfs können körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen sein, die nicht selbständig kompensiert und bewältigt werden können. Die Feststellung, ob und in welchem Umfang Pflegebedürftigkeit vorliegt, erfolgt durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK). Der MDK wird von der zuständigen Pflegekasse beauftragt, wenn ein Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung gestellt wird. Der Maßstab für die Begutachtung ist der Grad der Selbstständigkeit des Menschen. Im Mittelpunkt steht die Frage, wie selbstständig der Mensch seinen Alltag bewältigen kann. Dazu werden seine Fähigkeiten in verschiedenen Lebensbereichen begutachtet: Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Umgang mit krankheitsbedingten Anforderungen und Belastungen, Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte.

    Wie selbstständig eine Person noch ist, ermitteln der MDK nach einem Punktesystem. Dabei gilt: Je mehr Punkte die Person erhält, einen umso höheren Pflegegrad und umso mehr Pflege- und Betreuungsbedarf liegt vor. Auch der Sozialhilfeträger ist grundsätzlich an die Feststellungen des MDK gebunden. Sollte jemand nicht pflegeversichert sein und somit kein Gutachten des MDK und keine Einstufung in einen Pflegegrad durch die Pflegekasse vorliegen, hat der Sozialhilfeträger den notwendigen pflegerischen Bedarf zu ermitteln und schaltet hierzu das Gesundheitsamt mit der Bitte um eine Stellungnahme zum Umfang der notwendigen Pflegeleistungen ein. Nach Möglichkeit soll dem Wunsch, sich zuhause pflegen zu lassen nach dem Sozialhilferecht (§ 13 SGB XII) Vorrang vor der stationären Pflege eingeräumt werden.

    Pflegebedürftige haben bei häuslicher Pflege Anspruch auf Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung als Sachleistung für Pflegeeinsätze der ambulanten Dienste und Sozialstationen (häusliche Pflegehilfe) Alternativ besteht die Möglichkeit, ein Pflegegeld zu erhalten, wenn Pflegebedürftige damit Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung selbst sicherstellen können. Eine Kombination aus Geld und Sachleistung ist möglich.

    Der Leistungsrahmen der Pflegeversicherung umfasst auch Angebote bei Verhinderung der Pflegeperson (häusliche Pflege), der Tages oder Nachtpflege (teilstationäre Pflege) sowie der Kurzzeitpflege (vorübergehende stationäre Pflege).

    Pflegebedürftige haben Anspruch auf Pflege in vollstationären Pflegeeinrichtungen, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder wegen der Besonderheit des Einzelfalles nicht in Betracht kommt.

    Darüber hinaus können Pflegehilfsmittel und technische Hilfen, Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes sowie Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtlich Pflegende gewährt werden.

    Pflegende Angehörige oder pflegende Nachbarn und Freunde können gegebenenfalls Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegeperson in Form von Beiträgen an den zuständigen Rentenversicherungsträger erhalten

    Die Leistungen der Pflegeversicherung werden von der Pflegeversicherung je nach Leistungsart nur bis zu bestimmten Höchstgrenzen übernommen.

    Bei vollstationärer Pflege werden nicht die Kosten für Unterkunft und Verpflegung übernommen, da diese auch im häuslichen Umfeld zu tragen sind.

    Ist Pflegebedürftigen die Übernahme ungedeckter Restkosten nicht möglich, kommen insoweit Leistungen der Sozialhilfe (SGB XII) in Frage.

    Die Sozialhilfe als staatliche Hilfe tritt aber nur ein, soweit Einkommen und Vermögen der Pflegebedürftigen - und gegebenenfalls der Ehe- beziehungsweise Lebenspartner - nicht ausreichen. Unterhaltspflichtige Angehörige werden nur herangezogen, wenn deren jährliches Gesamteinkommen jeweils mehr als 100.000 Euro beträgt (§ 16 SGB IV, Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung).

  • Voraussetzungen

    Spezielle Hinweise für - Kreis Waldeck-Frankenberg

    Pflegebedürftig:

    Pflegebedürftig und damit leistungsberechtigt sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens für mindestens 6 Monate in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen. Das Vorliegen einer Pflegestufe ist erforderlich.

    Finanziell: 

    Sofern das Einkommen des Hilfebedürftigen den sozialhilferechtlichen Bedarf (Kosten des Pflegeheimes zzgl. Barbetrag und Bekleidungspauschale abzgl. Leistung der Pflegeversicherung) übersteigt, besteht kein Anspruch auf Hilfe zur Pflege. Sofern das Vermögen des Hilfebedürftigen einen Betrag in Höhe von 10.000,00 € (bei Ehepartnern 20.000,00 €) übersteigt, besteht kein Anspruch auf Hilfe zur Pflege.

    Kinder werden bei der Hilfe zur Pflege nur dann für etwaige Unterhaltsverpflichtungen herangezogen, wenn ihr Jahreseinkommen über 100.000,00 Euro liegt. Hiervon ausgenommen ist die Unterhaltsverpflichtung gegenüber Ehegatten (auch ehemaligen) und Lebenspartnern aus eingetragenen Lebenspartnerschaften.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

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    Das gesamte Einkommen und Vermögen sowie ggf. in der Vergangenheit vorhandenes Vermögen (ggf. Rückforderung von erfolgten Schenkungen) muss nachgewiesen werden.

    Es empfiehlt sich vor der Antragsstellung telefonische oder per E-Mail Rücksprache zu halten, ob der Antrag Aussicht auf Erfolg hat.


  • Rechtsgrundlage


An wen muss ich mich wenden?

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Bitte beachten Sie unsere Telefonsprechzeiten:
Montag bis Donnerstag von 08:00 bis 12:00 Uhr

Auskünfte zur Beantragung erteilt das zuständige Sozialamt Ihres Landkreises oder Ihrer Kreisfreien Stadt. Bei der Beantragung für Personen die in Wohnpflegeheimen untergebracht sind, ist der LWV-Hessen zuständig.

 

Anfangsbuchstabe Nachname
Sachbearbeitung
A-C & EClara Völker
G-JLydia Klassen
KAnke Heidel
L & N - R
M
Louisa Figge
Lea Vesper
S-TKatharina Hartema
D, F, U-ZFelix Amstutz


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