Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

  • Leistungsbeschreibung

    Wer die Altersgrenze erreicht hat (je nach Einzelfall 65 Jahre und älter) oder als Erwachsener aus gesundheitlichen Gründen auf Dauer voll erwerbsgemindert ist, kann Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten.

    Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung soll – wie die Hilfe zum Lebensunterhalt – den notwendigen Lebensunterhalt sicherstellen. Das betrifft insbesondere die Kosten für Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung sowie für persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens, wie etwa Telefon, Zeitung oder den Konzertbesuch.

    Um den Bedarf eines Leistungsberechtigten zu ermitteln, sind zunächst die so genannten Regelsätze zugrunde zu legen. Im Zuge der Reform des Sozialhilferechts wurden diese erhöht und decken nunmehr auch alle Einzelbedarfe mit ab.
     

    Diesem Regelbedarf werden die (angemessenen) Unterkunfts- und Heizkosten sowie mögliche Mehrbedarfe wegen

    • Alter und Nachweis des Merkzeichens „G",
    • volle Erwerbsminderung und Nachweis des Merkzeichens „G",
    • Alleinerziehung von Kindern,
    • kostenaufwendige Ernährung
    • Zubereitung Warmwasser (elektrisch)
    • Mehrbedarf bei Schwangerschaft

    zugeschlagen.

    Während bei der Hilfe zum Lebensunterhalt noch Vorsorgeleistungen für das Alter angerechnet werden, kommt dies bei der Grundsicherung nicht in Betracht.

    Umfang der Grundsicherung

    Die Höhe der Leistung hängt von der Bedürftigkeit ab, eigenes Einkommen und Vermögen hat die zuständige Stelle bei der Berechnung zu berücksichtigen.

    Angehörige werden bei der Grundsicherung nur dann für etwaige Unterhaltsverpflichtungen herangezogen, wenn ihr Jahreseinkommen über 100.000,00 Euro liegt. Hiervon ausgenommen ist die Unterhaltsverpflichtung gegenüber Ehegatten (auch ehemaligen) und Lebenspartnern aus eingetragenen Lebenspartnerschaften. Eine sogenannte Erbenhaftung hat der Gesetzgeber ausgeschlossen, die Erben sind somit nicht verpflichtet, entstandene Kosten der Grundsicherung zurückzuerstatten.

    Diese Regelungen sollen es Betroffenen erleichtern, die Hilfe in Anspruch zu nehmen.
     
    Bedürftigkeit

    Die Betroffenen müssen bedürftig sein, das heißt ihr Einkommen und Vermögen (beziehungsweise das ihres Ehegatten/Lebensgefährten/Lebenspartners) reicht nicht aus, um den notwendigen Lebensunterhalt sicherzustellen.

    Antragstellung

    Um Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu erhalten, müssen Sie als Betroffene/r oder dessen gesetzlicher Vertreter einen schriftlichen Antrag stellen.

    Die Antragsformulare erhalten Sie bei der zuständigen Stelle, Vordrucke und Merkblätter stehen je nach Angebot der Behörde auch im Internet bereit.
     Den vollständig ausgefüllten Antrag reichen Sie zusammen mit den erforderlichen Nachweisen bei der zuständigen Stelle ein.
     Sie erhalten schriftlich Bescheid, ob und in welchem Umfang der Antrag bewilligt ist.

    Prüfung der Erwerbsunfähigkeit

    Falls zu klären ist, ob eine Erwerbsunfähigkeit vorliegt, setzt sich die zuständige Stelle mit dem zuständigen Rentenversicherungsträger in Verbindung.

    Die Prüfung durch den Rentenversicherungsträger entfällt, sofern die Betroffenen bereits eine Rente wegen Erwerbsminderung auf Dauer erhalten oder in einer Werkstatt oder anderen Einrichtung für behinderte Menschen aufgenommen sind.

  • Voraussetzungen

    Ein Anspruch auf Leistungen zur Grundsicherung besteht, wenn die oder der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat und

    • die Altersgrenze erreicht hat (je nach Einzelfall 65 Jahre und älter) oder
    • nach Vollendung des 18. Lebensjahres aus gesundheitlichen Gründen auf Dauer voll erwerbsgemindert ist.
  • Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Die Leistung wird in der Regel für 12 Kalendermonate bewilligt. Anschließend findet eine Überprüfung der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse statt (ein Neuantrag ist nicht erforderlich).

  • Rechtsgrundlage


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