Nachbarschaftshilfe

  • Leistungsbeschreibung

    Einkaufen, Reinigen der Wohnräume oder die Zubereitung von Mahlzeiten: Viele pflegebedürftige Menschen sind in ihrem Alltag regelmäßig auf Hilfe angewiesen, welche Pflegekräfte nicht übernehmen können. Hier kommen oft Bekannte oder Nachbarn zum Einsatz, die Betroffene bei den Erledigungen unterstützen. Beim Landkreis können sich Ehrenamtliche seit Oktober 2022 als NachbarschaftshelferInnen anerkennen lassen. 


    Unterstützende können so bis zur Höhe des jeweils aktuell gültigen Entlastungsbetrages – derzeit monatlich 125 Euro - von der Pflegekasse für ihre Leistungen bekommen, wenn sie sich zuvor vom Landkreis Waldeck-Frankenberg für diese Tätigkeit haben anerkennen lassen. Voraussetzungen für eine Anerkennung ist die Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Kurs, der bei Aufnahme der Tätigkeit nicht älter als drei Jahre sein darf, oder eine vergleichbare bzw. höherwertige Ausbildung (bspw. eine Ausbildung in der Kranken-/ Altenhilfe). Weiterhin dürfen NachbarschaftshelferInnen nicht mit der pflegebedürftigen Person bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sein oder mit ihr in einer häuslichen Gemeinschaft leben. Zudem dürfen sie höchstens drei Personen monatlich unterstützen und für ihre Leistungen lediglich eine zeitlich pauschalierte Aufwandsentschädigung verlangen. Außerdem muss ein polizeiliches Führungszeugnis (bei der Unterstützung von Kindern und Jugendlichen ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis) und ein Nachweis über eine abgeschlossene Privathaftpflichtversicherung vorgelegt werden. 

    Erfüllt man die Anforderungen kann man beim Fachdienst Soziale Angelegenheiten des Landkreises einen Antrag stellen

  • Verfahrensablauf

    Sobald alle erforderlichen Unterlagen beim Fachdienst Soziale Angelegenheiten eingegangen sind, werden diese geprüft. Bei Erfüllung aller Voraussetzungen wird der Antragssteller anerkannt.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    • Erhebungsbogen und Konzept (unter dem Reiter Anträge und Formulare)
    • Nachweis Erste-Hilfe-Kurs bzw. vergleichbare oder höherwertige Qualifikation (wie bspw. Krankenschwester oder Altenpfleger)
    • Polizeiliches Führungszeugnis, bei der Unterstützung von Kindern und Jugendlichen ist ein erweitertes Führungszeugnis vorzulegen (Kostenbefreiung kann beantragt werden)
    • Nachweis Privathaftpflichtversicherung
  • Anträge / Formulare


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