Kfz-Kennzeichen: ersetzen

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Wenn die Kennzeichenschilder Ihres Fahrzeugs beschädigt oder unleserlich geworden sind, sind Sie verpflichtet, am Fahrzeug neue Schilder anbringen zu lassen.

    Wenn sich eine Stempelplakette und/oder die HU-Plakette vom Kennzeichen gelöst hat, müssen Sie dafür sorgen, dass jeweils eine neue Plakette auf den Kennzeichenschildern angebracht wird.

    Bei Diebstahl oder Verlust der Kennzeichenschilder ist eine Umkennzeichnung, d. h. die Vergabe eines neuen Kennzeichens, notwendig. Melden Sie den Diebstahl auf jeden Fall der Polizei.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Spezielle Hinweise für - Kreis Waldeck-Frankenberg

    Wenn die Kennzeichenschilder beschädigt oder unleserlich geworden sind:

    • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
    • Gültiger Personalausweis oder Reisepass (mit aktueller Meldebescheinigung)
    • Bisherige(s) Kennzeichenschild(er)
    • Falls das hintere Kennzeichen ersetzt werden muss, zusätzlich die Prüfbescheinigung über die letzte Hauptuntersuchung (HU), sofern nicht aus der Zulassungsbescheinigung Teil I ersichtlich.

    Wenn die Kennzeichenschilder gestohlen wurden oder verlorengegangen sind:

    • Die o. g. Unterlagen und
    • zusätzlich die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief).

    Wenn Sie einen Dritten beauftragen, benötigt dieser eine schriftliche Vollmacht von Ihnen. Außerdem muss er Ihr Ausweisdokument (im Original) bei der Zulassungsbehörde vorlegen. Er selbst muss sich mit seinem gültigen Personalausweis/Reisepass ausweisen können.

    Wichtige Hinweise:

    Bei Verlust des Kennzeichens ist grundsätzlich die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung durch den Fahrzeughalter erforderlich. Diese kann bei der Zulassungsbehörde oder bei einem Notar abgegeben werden. 

    Bei Diebstahl eines Kennzeichenschildes (oder der Kennzeichenschilder) ist die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung entbehrlich, wenn eine entsprechende Bestätigung der Polizei, dass der Diebstahl angezeigt wurde, vorgelegt wird.

  • Welche Gebühren fallen an?

    Spezielle Hinweise für - Kreis Waldeck-Frankenberg

    Die Verwaltungsgebühr wird entsprechend der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben.
    Die Höhe der Gebühr hängt von zahlreichen verschiedenen Faktoren ab.
    Auskünfte im Einzelfall erteilt die örtlich zuständige Behörde.

  • Rechtsgrundlage


An wen muss ich mich wenden?

Wenden Sie sich an die Zulassungsbehörde Ihres Landkreises bzw. Ihrer Kreisfreien Stadt.

Die örtliche Zuständigkeit richtet sich

  • bei natürlichen Personen nach dem Wohnort des Fahrzeughalters (Hauptwohnung entsprechend dem Personalausweis),
  • bei juristischen Personen nach dem Sitz der Haupt- oder Zweigniederlassung; dies gilt auch für Personengesellschaften, die ins Handelsregister eingetragen werden (z. B. OHG und KG) oder für eine eingetragene Kauffrau bzw. einen eingetragenen Kaufmann.

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende