Aufgaben nach der Klärschlamm- und Bioabfallverordnung

  • Leistungsbeschreibung

    Klärschlamm, Bioabfall und weitere Sekundärrohstoffdünger können als wertvolle Düngemittel in der Landwirtschaft eingesetzt werden. Voraussetzung hierfür ist ein Lieferscheinverfahren mit entsprechenden Untersuchungen der Böden und der Düngemittel. Die Lieferscheine werden sachlich und fachlich geprüft und die Ausbringung genehmigt.


    Klärschlammverordnung

    Am 3. Oktober 2017 ist die neue Klärschlammverordnung (AbfKlärV) in Kraft getreten. Neben weitreichend veränderten Regelungen bei der bodenbezogenen Klärschlammverwertung wurden die gesetzlichen Voraussetzungen geschaffen, um das im Klärschlamm enthaltene Phosphat zur weiteren Nutzung zu erhalten. 

    Neben der Berücksichtigung der Vorgaben der Düngemittel- und der Düngeverordnung ist eine bodenbezogene Verwertung von Klärschlamm nur dann möglich, wenn sowohl für den Klärschlamm als auch für den Boden Grenzwerte für die Gehalte an Schwermetallen sowie diverser organischer

    Schadstoffverbindungen in Kombination mit weiteren Ausbringungsbeschränkungen und -höchstmengen für Klärschlämme eingehalten werden.

    Labore mit ihrem Betriebssitz in Hessen, die diese Untersuchungen nach AbfKlärV durchführen bzw. die Boden- und Klärschlammproben ziehen, müssen sich beim RP Kassel notifizieren (bestimmen) lassen und hierfür unter anderem jährlich spezielle Qualitätsnachweise in Form von Ringversuchen erbringen. Die notifizierten Labore können in dem Rechercheportal ReSyMeSa  unter dem Modul Abfall abgefragt werden. Da die bestehenden Notifizierungen den neuen Anforderungen der AbfKlärV angepasst werden müssen, gibt es Übergangsbestimmungen. 


    Die neue Klärschlammverordnung fordert in § 34, dass Betreiber, die ihre Klärschlämme bodenbezogen verwerten, ein Register unter anderem über die erzeugten Schlammmengen und deren Eigenschaften führen. Diese Angaben werden an die für den Vollzug der Klärschlammverordnung fachlich zuständige Behörde, für Hessen: das Regierungspräsidium Kassel, weitergeleitet. Hier werden die Daten zusammengeführt und bis zum 15. Juli des Folgejahres über das Hessische Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz an das Statistische Bundesamt weitergeleitet. Das zuständige Bundesministerium erstellt alle drei Jahre einen zusammenfassenden Bericht für die Kommission der EU.

    Aufgrund der erweiterten und umfangreicheren gesetzlichen Einschränkungen bei der bodenbezogenen Verwertungen durch die neue Klärschlammverordnung sowie der Novelle der Düngeverordnung, werden die in Frage kommenden Flächen für eine Düngung erheblich reduziert.

    In den vergangenen Jahren wurden in Hessen jährlich ca. 10.500 Voranzeigen für die Aufbringung von Klärschlamm als Sekundärrohstoffdünger auf landwirtschaftliche Flächen eingereicht. Diese Menge wird sich entsprechend reduzieren.

    Das umfangreiche Melde- und Kontrollverfahren wird auf Kreisebene über die Landwirtschaftsbehörden der Landkreise durchgeführt und durch das RP Kassel hessenweit gesteuert und überwacht. 

    Die Software POLARIS unterstützt den landesweit vernetzten Verwaltungsvollzug nach Klärschlammverordnung (AbfKlärV).

    Für die Klärschlammverwerter steht die Nutzung von „POLARIS-Verwerter“ als internetbasierte EDV-Klärschlammanwendung zur Verfügung. Nach einer Registrierung ist es möglich, über definierte Rechte und Rollen online auf die POLARIS-Datenbank der Fachbehörde zuzugreifen und Voranzeigen, Vollzugs- und Stornierungsmeldungen bei dem/der zuständigen Sachbearbeiter/in zu melden.


    Bioabfallverordnung

    Die Bioabfallverordnung (BioAbfV) ist seit dem 01. Oktober 1998 in Kraft und regelt die Verwertung von unbehandelten und behandelten Bioabfällen (z. B. Kompost, Gärreste aus Biogasanlagen etc.) auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich und gärtnerisch genutzten Böden.

    Darüber hinaus gilt die Verordnung auch für die Behandlung und Untersuchung solcher Stoffe. Die Vorschriften der BioAbfV zielen darauf ab die hygienische Unbedenklichkeit dieser Erzeugnisse zu gewährleisten, sowie potentielle Schadstoffrisiken zu begrenzen.

    Unter Bioabfällen werden Abfälle tierischer oder pflanzlicher Herkunft verstanden, die weiteren organischen Abbauprozessen unterliegen können. Meist handelt es sich dabei um getrennt gesammelte Nahrungsmittelreste, um Grünschnitt oder um verwertbare, organische Industrieabfälle.

    Durch ihre beträchtlichen Anteile an Nährstoffen und an organischer Substanz sind sie zu Düngungszwecken und zur Bodenverbesserung einsetzbar.


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