Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz; Bescheinigung

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  • Leistungsbeschreibung

    Stellen Sie Lebensmittel her, behandeln Sie diese oder bringen sie diese in den Verkehr? Sie kommen mit diesen Lebensmitteln direkt oder indirekt (über Bedarfsgegenstände, etwa Teller oder Besteck) in Berührung? Sie möchten in Küchen von Gaststätten, Kantinen und Cafés oder in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung arbeiten oder tätig werden?

    Dann benötigen Sie eine höchstens 3 Monate alte Bescheinigung vom Gesundheitsamt. Diese belegt die erfolgreiche Teilnahme an einer Belehrung über die Maßnahmen zum Infektionsschutz.

    Ziel der Belehrung ist es, dass Sie Ihre eigenen Symptome von Infektionskrankheiten oder Symptome Ihrer Mitarbeitenden frühzeitig erkennen. Sie sollen außerdem eine Weiterverbreitung sowie Kontamination der Lebensmittel verhindern und einschätzen können, wann Sie Ihre Tätigkeit bei bestimmten Symptomen nicht mehr ausüben dürfen.

    Die Bescheinigung wird entweder vom Gesundheitsamt oder von einer oder einem durch das Gesundheitsamt beauftragten Ärztin oder Arzt ausgestellt. 

    Spezielle Hinweise für - Kreis Waldeck-Frankenberg

    Wer benötig eine Belehrung?

    Personen, die regelmäßig Lebensmittel herstellen, behandeln oder inverkehrbringen oder mit Bedarfsgegenständen so in Berührung kommen, dass Krankheitserreger übertragen werden können (zum Beispiel beim Geschirrreinigen), sind verpflichtet an einer Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz teilzunehmen.

    Die Bescheinigung wird vom Gesundheitsamt ausgestellt und muss vor der erstmaligen Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit eingeholt werden. 


    Tätigkeitsbeispiele

    • Servicekräfte & Küchenmitarbeiter
    • Reinigungspersonal im Lebensmittelbereich
    • Einzelhandel aus dem Lebensmittelhandel (Nicht nur Fleischtheke)
    • Vereinsmitglieder (ehrenamtliche Tätigkeiten)
    • Kaffee und Kuchenverkauf
    • Würstchenstand
    • Altenheim & Kita Mitarbeiter (Personal und Reinigungskraft)
    • Lebensmittelhersteller


    Gültigkeit der Bescheinigung nach dem Infektionsschutzgesetz

    „Die Bescheinigung nach dem Infektionsschutzgesetz muss nur einmal vor der erstmaligen Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit eingeholt werden. Die Bescheinigung gilt bundesweit.

    Wenn Sie bereits über ein Gesundheitszeugnis nach dem ehemaligen Bundesseuchengesetz verfügen, benötigen Sie auch keine Bescheinigung mehr. Die Beschäftigten unterliegen jedoch den Verpflichtungen aus § 43 Abs. 2 bis 7 IfSG, insbesondere hat der Arbeitgeber nach Abs. 4 die Beschäftigten nach Aufnahme ihrer Tätigkeit alle zwei Jahre über die Tätigkeitsverbote und über ihre Mitteilungsverpflichtung bei Auftreten von Hinderungsgründen zu belehren und diese Belehrung zu dokumentieren.


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Weitere Infos und die Anmeldung zur Belehrung senden Sie bitte per E-Mail an belehrung@lkwafkb.de. Für die Anmeldung fügen Sie bitte folgende Informationen hinzu: Name, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum, Telefonnummer und Wunschtermin.

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