Anhörungsausschuss
Leistungsbeschreibung
Vor der Entscheidung über Widersprüche, die vor dem 12.02.2026 eingelegt worden sind, ist der Widerspruchsführer durch den Anhörungsausschuss mündlich zu hören.
Aufgabe des Ausschusses ist es, die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten zu erörtern und auf eine gütliche Erledigung des Widerspruchs hinzuwirken. Kommt eine solche Verfahrenserledigung nicht zustande, unterbreitet der Ausschuss der jeweiligen Widerspruchsbehörde einen unverbindlichen Entscheidungsvorschlag.
Rechtsgrundlage
§§ 7 bis 12 des Hessischen Ausführungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung (HessAGVwGO)

