Anhörungsausschuss

  • Leistungsbeschreibung

    Vor der Entscheidung über Widersprüche, die vor dem 12.02.2026 eingelegt worden sind, ist der Widerspruchsführer durch den Anhörungsausschuss mündlich zu hören.

    Aufgabe des Ausschusses ist es, die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten zu erörtern und auf eine gütliche Erledigung des Widerspruchs hinzuwirken. Kommt eine solche Verfahrenserledigung nicht zustande, unterbreitet der Ausschuss der jeweiligen Widerspruchsbehörde einen unverbindlichen Entscheidungsvorschlag.

  • Rechtsgrundlage

    §§ 7 bis 12 des Hessischen Ausführungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung (HessAGVwGO)


Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende