Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung beantragen

  • Leistungsbeschreibung

    Wenn Sie Fahrgäste in einem Taxi, einem Mietwagen, einem Krankenkraftwagen, einem PKW im Linienverkehr oder in anderen Fahrzeugen entgeltlich oder geschäftsmäßig befördern benötigen Sie neben der allgemeinen Fahrerlaubnis eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (FzF).

    Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wird für eine Dauer von nicht mehr als fünf Jahren erteilt und wird auf Antrag jeweils bis zu fünf Jahre verlängert

    Eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ist nicht erforderlich, für

    • Krankenkraftwagen der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei sowie der Truppe und des zivilen Gefolges der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes,
    • Krankenkraftwagen des Katastrophenschutzes, wenn sie für dessen Zweck verwendet werden,
    • Krankenkraftwagen der Feuerwehren und der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste,
    • Kraftfahrzeuge, mit Ausnahme von Taxen, wenn der Kraftfahrzeugführer im Besitz der Klasse D oder D1 ist.
  • Welche Gebühren fallen an?

    Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).

    Ersterteilung und Erweiterung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung Gebührennummer. 126.2, 145, 201 und 202.1 GebOSt  (43,90 Euro)

    • ggf. Zusätzliche Kosten für Führungszeugnis (13,00 Euro)
    • bei anlassbezogener Eignungsbegutachtung zusätzlich Gebühren nach Nr. 202.1 (10,20 bis 35,80 Euro)
    • ggfls. Kosten für die Ortskundeprüfung Gebühren nach GeboSt Nr. 203 (20,50 bis 57,30 Euro)
    • Verlängerung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung Gebühren nach Geb.-Nr. 126.2, 145, 201 und 204 (38,00 Euro)
    • Wird die Erteilung einer FzF versagt, richtet sich die Gebühr nach Geb.-Nr. 206 GebOSt  (33,20 Euro bis 256,00 Euro).
  • Rechtsgrundlage


An wen muss ich mich wenden?

Spezielle Hinweise für - Kreis Waldeck-Frankenberg

Genehmigungen für den Linienverkehr sowie für den Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen werden durch das für den Sitz des Unternehmens zuständige Regierungspräsidium (Darmstadt, Gießen oder Kassel) erteilt.

Genehmigungen für den Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen (Taxen, Mietwagen) werden in Gemeinden mit 7.500 und mehr Einwohnern durch den Magistrat/Gemeindevorstand, im Übrigen durch den Kreisausschuss erteilt.

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende