Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland (Bundesverdienstkreuz)
Leistungsbeschreibung
Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland ist die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. Er wird an in- und ausländische Bürgerinnen und Bürger für politische, wirtschaftlich-soziale und geistige Leistungen sowie für alle besonderen Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland verliehen (zum Beispiel auch für Verdienste im sozialen, karitativen und mitmenschlichen Bereich).
Der Verdienstorden wird in 8 verschiedenen Stufen verliehen. Als Erstauszeichnung wird im Allgemeinen die Verdienstmedaille oder das Verdienstkreuz am Bande verliehen.
Eine finanzielle Zuwendung ist mit der Verleihung des Verdienstordens nicht verbunden.
Voraussetzungen
Spezielle Hinweise für - Kreis Waldeck-FrankenbergJede Person kann die Verleihung des Verdienstordens an eine andere Person anregen. Die Anregung erfolgt formlos. Sie ist jedoch schriftlich erforderlich (auch per E-Mail möglich) und sollte folgende Angaben über die vorgeschlagene Person enthalten:
- Vorname und Familienname, Wohnanschrift, wenn möglich: Geburtsdatum
- Darstellung von Art, Umfang und Dauer der besonderen Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland und das allgemeine Wohl
(Hilfreich wäre ggf. die Benennung von Referenzpersonen oder Organisationen, die zu dem Vorschlag Stellung nehmen können)
Was sollte ich noch wissen?
Wer seine eigene Auszeichnung anregt, kann nach den ordensrechtlichen Vorschriften nicht mit einer Verleihung des Verdienstordens rechnen. Auch kann der Verdienstorden nicht posthum verliehen werden.
Formelle Ordensvorschläge unterbreiten dem Bundespräsidenten die Regierungschefs der 16 Länder für ihre "Landeskinder", der Bundesminister des Auswärtigen für Ausländer oder für Deutsche mit Wohnsitz im Ausland und der jeweilige Bundesminister für seine Bediensteten. Der Bundespräsident stützt seine Entscheidung grundsätzlich auf ihre Prüfungsergebnisse und Anträge und nimmt Ordensverleihungen nur im Konsens mit ihnen vor.
Typisierung
6
An wen muss ich mich wenden?
Eine Anregung kann formlos an die Hessische Staatskanzlei erfolgen.
Anschließend leitet die Hessische Staatskanzlei den Vorschlag zur Durchführung des Prüfungsverfahrens an den zuständigen Landrat oder die zuständige Landrätin oder den zuständigen Oberbürgermeister bzw. die zuständige Oberbürgermeisterin weiter.
Nach Vorlage aller erforderlichen Unterlagen entscheidet der Hessische Ministerpräsident, ob er von seinem Vorschlagsrecht gegenüber dem Bundespräsidialamt Gebrauch macht. Die Entscheidung liegt beim Bundespräsidialamt.