Förderprogramme

  • Leistungsbeschreibung

    Um die Ziele des Bundesnaturschutzgesetzes, des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz und der Strategien zum Erhalt der biologischen Vielfalt zu verwirklichen und internationale Regelungen und Vorgaben umzusetzen, können Maßnahmen zum Schutz, der Entwicklung, der Erhaltung und Wiederherstellung von Natur und Landschaft gefördert werden. 

    Als untere Naturschutzbehörde bewilligen wir dabei im Wesentlichen Mittel aus Ersatzgeldern (ehemals Naturschutzrechtliche Ausgleichsabgabe), Mittel des Landes Hessen zur Förderung der Biodiversität mit dem primären Ziel Arten und Lebensräume der sogenannten Hessen-Liste zu fördern und Mittel des Landkreises Waldeck-Frankenberg zur Förderung der Biodiversität. 

    Förderungen sind in Form einer Vollfinanzierung oder Anteilsfinanzierung möglich. 

    Es können keine Projekte gefördert werden, deren Umsetzung rechtlich verpflichtend ist.


    Folgende Maßnahmen können gefördert werden

    • Artenhilfsmaßnahmen, populationsstützende Maßnahmen 
    • Entbuschung von Trocken-/Magerrasen
    • Beseitigung von Landschaftsschäden
    • Renaturierung von Fließgewässern (Auen, Umfeld, Flussbett, Ufer)
    • Renaturierung von Quellbereichern
    • Renaturierung von Stillgewässern und Anlage von Flachwasserteichen in der freien Landschaft
    • Anlage von Streuobstwiesen
    • Obstbaum-Pflanzung (auch Reihen, Alleen) 
    • Anlage von Gebüschen, Feldgehölzen, Bäumen und Hecken
    • Umwandlung von Acker in extensives (Dauer-) Grünland
    • Wiederherstellung von besonderen Lebensräumen
  • Voraussetzungen

    Ein Förderantrag kann gestellt werden von einer öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaften, Privatpersonen oder von Verbänden und Vereinen.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Ein Überblick über vorzulegenden Formulare kann dem unter dem zu Informationen und Hinweisen hinterlegtem Link: Leitfaden / Verwendung / Ersatzgeld entnommen werden. Wir empfehlen jedoch vor einer Antragstellung mit dem zuständigen Mitarbeiter Kontakt aufzunehmen, um grundsätzliche Fragestellungen zur Mittelverfügbarkeit und Fördermöglichkeit zu klären.


  • Rechtsgrundlage

    § 15 Bundesnaturschutzgesetz

    § 9 Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz

  • Bemerkungen


An wen muss ich mich wenden?

An die Kreisverwaltung: Fachdienst Umwelt, Sachgebiet Natur- und Landschaftsschutz - Untere Naturschutzbehörde.

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende