Häusliches Abwasser, Niederschlagswasser

  • Leistungsbeschreibung

    1. Niederschlagswasser soll nach § 55 Wasserhaushaltsgesetz ortsnah versickert oder direkt über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen.


    1. Abwasser ist nach dem Stand der Technik in biologischen Kläranlagen zu reinigen.
       
      Innerhalb der Ortslage wird das Abwasser über Hausanschlussleitungen und der öffentlichen Kanalisation der Kläranlage zugeleitet. Das in der Kläranlage gereinigte Abwasser wird anschließend in ein Gewässer eingeleitet. Ob die Obere Wasserbehörde beim Regierungspräsidium Kassel oder die Untere Wasserbehörde beim Kreisausschuss zuständig ist, hängt von der Größe der kommunalen Kläranlagen ab. Die Untere Wasserbehörde kann darüber Auskunft erteilen.
       
      Bei Außenbereichsgrundstücken, die nicht an eine gemeindliche Kanalisation anschließbar sind, kann das Abwasser nach einer biologischen Reinigung in Kleinkläranlagen einem Gewässer zugeleitet oder versickert werden. Die Gemeinde entsorgt den anfallenden Klärschlamm. Des Weiteren besteht die Möglichkeit das Abwasser in einem Sammelbehälter aufzufangen und von der zuständigen Gemeinde entsorgen zu lassen. Welche Abwasserentsorgung auf dem jeweiligen Außenbereichsgrundstück zulässig ist, ist mit der Unteren Wasserbehörde abzuklären. 


    Die Reinigungsleistung der Kläranlagen wird von der zuständigen Wasserbehörde überwacht. 

  • Rechtsgrundlage


An wen muss ich mich wenden?

Die Versickerung, bzw. die Einleitung von Abwasser aus Kläranlagen, Kleinkläranlagen sowie von gesammeltem Niederschlagswasser direkt in ein oberirdisches Gewässer bedarf grundsätzlich einer wasserrechtlichen Erlaubnis. 

Nähere Auskünfte erteilt die Untere Wasserbehörde. 

Gegebenenfalls ist aufgrund der kommunalen Satzung ein Anschluss an die kommunale Kanalisation erforderlich. In diesen Fällen ist die Stadt oder Gemeindeverwaltung zu kontaktieren.
 
 

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende