Wasserentnahme aus oberirdischen Gewässern

  • Leistungsbeschreibung

    Die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern kann durch Schöpfen, Pumpen oder Ausleitung erfolgen. Bei der Entnahme aus Oberflächengewässern ist nach den geltenden wasserrechtlichen Vorschriften die ökologisch und rechtlich notwendige Restwassermenge im Gewässer zu belassen. 

    Das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern stellt eine Benutzung des Gewässers dar (§ 9 Wasserhaushaltsgesetz). Die Benutzung bedarf der wasserrechtlichen Erlaubnis oder Bewilligung, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. 

    Die Wasserentnahme durch Schöpfen mit Handgefäßen ist hingegen erlaubnisfrei und soweit Befugnisse oder der Eigentümergebrauch anderer dadurch nicht beeinträchtigt werden zulässig. 

    Benutzungen sind der Wasserbehörde anzuzeigen. 

    Ausleitungen von Oberflächengewässern beispielsweise zum Betrieb von Teichanlagen erfordern eine wasserrechtliche Erlaubnis oder Bewilligung. 

  • Rechtsgrundlage


An wen muss ich mich wenden?

Zuständige Wasserbehörde ist in die untere Wasserbehörde, wenn nichts anderes bestimmt ist. Sie ist in den Landkreisen beim Kreisausschuss und in den Kreisfreien Städten beim Magistrat angesiedelt.
In den in der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen und über die Zuständigkeit der  Wasserbehörden (Zuständigkeitsverordnung Wasserbehörden - WasserZustVO) aufgeführten Fällen ist die obere Wasserbehörde zuständig, die beim Regierungspräsidium angesiedelt ist.
 
Nähere Informationen erhalten Sie bei der unteren Wasserbehörde.