Zoo - Genehmigung

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Zoos sind dauerhafte Einrichtungen, in denen lebende Tiere wild lebender Arten
    zwecks Zurschaustellung während eines Zeitraumes von mindestens 7 Tagen im Jahr gehalten werden. Nicht als Zoo gelten

    • Zirkusse,
    • Tierhandlungen,
    • Gehege zur Haltung von nicht mehr als 5 Arten von Schalenwild, das im Bundesjagdgesetz aufgeführt ist, oder Einrichtungen, in denen nicht mehr als 20 Tiere anderer wild lebender Arten gehalten werden.

    Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von Zoos bedürfen der Genehmigung durch die zuständige obere Naturschutzbehörde.
     

    Spezielle Hinweise für - Kreis Waldeck-Frankenberg

    Sowie der Erlaubnis des zuständigen Veterinäramtes.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Spezielle Hinweise für - Kreis Waldeck-Frankenberg

    Für die Erlaubniserteilung nach §11 Tierschutzgesetz wird benötigt: 

    • Antrag 
    • Sachkundenachweis 
    • polizeiliches Führungszeugnis
  • Rechtsgrundlage


An wen muss ich mich wenden?

Weitere Informationen zu den Genehmigungsvoraussetzungen und Anforderungen erhalten Sie bei den oberen Naturschutzbehörden der Regierungspräsidien unter den nachfolgenden Links.
 

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende