Nachzug aus familiären Gründen (weitere Familienangehörige) - Aufenthaltserlaubnis beantragen

  • Leistungsbeschreibung

    Sonstigen Familienangehörigen von in Deutschland lebenden Ausländern kann in außergewöhnlichen Härtefällen ein Aufenthaltstitel aus familiären Gründen erteilt werden. 

    Als sonstige Familienangehörige gelten Angehörige, für die keine familienbedingte Anspruchsgrundlage des Aufenthaltsgesetzes einschlägig ist.

    Die Aufenthaltserlaubnis wird nach erfolgter Einreise in das Bundesgebiet, durch die für Ihren Wohnsitz zuständige Ausländerbehörde erteilt und ist zeitlich befristet. Die Aufenthaltserlaubnis wird erstmals für mindestens ein Jahr erteilt und darf längstens für den Gültigkeitszeitraum der Aufenthaltserlaubnis des Ausländers erteilt werden, zu dem der Familiennachzug stattfindet. Die Aufenthaltserlaubnis kann auf Antrag verlängert werden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.  

     Nähere Informationen zum Familiennachzug von Kindern und Eheleuten finden Sie unter "Nachzug aus familiären Gründen (Ausländer) – Aufenthaltserlaubnis beantragen" und "Nachzug aus familiären Gründen (Deutsche) – Aufenthaltserlaubnis beantragen". 

    Aufenthaltserlaubnis

    Nachzug aus familiären Gründen (zu Ausländern) - Aufenthaltserlaubnis beantragen

    Nachzug aus familiären Gründen (zu Deutschen) - Aufenthaltserlaubnis beantragen

  • Verfahrensablauf

    Vor der Einreise nach Deutschland müssen Sie bei der für Ihren Auslandswohnsitz zuständigen deutschen Auslandsvertretung ein nationales Visum beantragen.

    Nach der Einreise müssen Sie den Aufenthaltstitel schriftlich, vor Ablauf des Gültigkeitsdatums des Ihnen erteilten nationalen Visums, bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Ausländerbehörde beantragen.

    Seit 01.09.2011 erhalten Sie den Aufenthaltstitel in Form einer Scheckkarte mit elektronischen Zusatzfunktionen. Nähere Informationen dazu erhalten Sie unter "Elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) beantragen".

    Die Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis müssen Sie rechtzeitig vor Ablauf des Gültigkeitsdatums bei der Ausländerbehörde beantragen.

    Nationales Visum (Einreise in Deutschland)

    Elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) beantragen

  • Voraussetzungen

    Voraussetzungen für die Aufenthaltserlaubnis sind:

    • Sie erfüllen die Pass- und Visumpflicht.
    • Ihr Lebensunterhalt ist gesichert.
       Der Lebensunterhalt gilt als gesichert, wenn Sie
      • Einkünfte in Höhe des einfachen Sozialhilferegelsatzes (z.B. bei Alleinstehenden 432,00 Euro) zuzüglich
      • Kosten für Unterkunft und Heizung sowie
      • etwaiger Krankenversicherungsbeiträge erzielen.
    • Es liegt kein Ausweisungsgrund gegen Sie vor.
    • Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
    • bei Nachzug zu Deutschen zusätzlich: Die Person, der Sie nachziehen, hat die deutsche Staatsangehörigkeit und hält sich gewöhnlich in Deutschland auf.
    • bei Nachzug zu Nicht-Deutschen zusätzlich: Ihr bereits in Deutschland lebendes Familienmitglied hat in Deutschland eine
      • Niederlassungserlaubnis,
      • Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG oder
      • Aufenthaltserlaubnis und
      • ausreichenden Wohnraum zur Verfügung.
    • Es liegt eine außergewöhnliche Härte vor, wenn ein Familienangehöriger schutzbedürftig und auf die Gewährung familiärer Lebenshilfe dringend angewiesen ist, und diese Hilfe in zumutbarer Weise nur in Deutschland erbracht werden kann. 

    Darüber hinaus müssen Sie weitere gesetzliche Voraussetzungen erfüllen. Ausnahmen von der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen kommen auch in Betracht. Diese hängen teilweise vom Aufenthaltsstatus des bereits in Deutschland lebenden Familienmitglieds ab. Erkundigen Sie sich direkt bei der zuständigen Stelle.

    Achtung: Eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen ist ausgeschlossen, wenn Sie die verwandtschaftliche Beziehung

    • erzwungen haben oder
    • nur für den Nachzug nach Deutschland eingegangen sind.
  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    • Nachweis der Erfüllung der Pass- und Visumpflicht
    • Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts
    • bei Nachzug zu Deutschen zusätzlich: Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit und des gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland von der Person, zu der Sie nachziehen
    • bei Nachzug zu Nicht-Deutschen zusätzlich:
      • Nachweis des Aufenthaltstitels Ihres bereits in Deutschland lebenden Familienmitglieds
      • Nachweis über ausreichenden Wohnraum
    • Nachweis, dass eine außergewöhnliche Härte vorliegt

    Hinweis: Je nachdem, welche weiteren Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, kann die zuständige Stelle zusätzliche Unterlagen verlangen.

    Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels 

  • Welche Gebühren fallen an?

    Erteilung: 100 €

    Verlängerung bis zu 3 Monaten: 96 €

    Verlängerung um mehr als 3 Monate: 93 €

    Fiktionsbescheinigung: 13 € (bei minderjährigen: 6,50 €)

    Die Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis dauert etwa vier bis sechs Wochen. Bitte beantragen Sie die Aufenthaltserlaubnis rechtzeitig vor Ablauf des Gültigkeitsdatums. Bei rechtzeitiger Antragstellung wird Ihnen die Ausländerbehörde, falls es erforderlich erscheint, eine Fiktionsbescheinigung ausstellen. Sollten Sie die Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis nach Ablauf des Gültigkeitsdatums beantragen, so halten Sie sich unerlaubt, ohne Aufenthaltstitel im Bundesgebiet auf, und die Ausländerbehörde hat über die Fortgeltung Ihrer abgelaufenen Aufenthaltserlaubnis zu entscheiden. Ordnet die Ausländerbehörde die Fortgeltung Ihrer abgelaufenen Aufenthaltserlaubnis an, so wird Ihnen durch die Ausländerbehörde eine Fiktionsbescheinigung mit entsprechendem Hinweis über die angeordnete Fortgeltungswirkung ausgestellt. 

  • Rechtsgrundlage

  • Was sollte ich noch wissen?

    Ausländische Staatsangehörige in familiärer Lebensgemeinschaft mit Deutschen erhalten in der Regel nach 3 Jahren eine Niederlassungserlaubnis.

    Ausländische Staatsangehörige, die

    • in Deutschland aufgewachsen oder
    • im Rahmen des Kindernachzugs eingereist sind,

    können ebenfalls unter erleichterten Voraussetzungen eine Niederlassungserlaubnis erhalten.

    Der Nachzug von Familienmitgliedern von Angehörigen der EU-/EWR-Staaten richtet sich nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU. Das bedeutet:

    • Familienmitglieder von Angehörigen der EU-/EWR-Staaten, die selbst einem EU- oder EWR-Staat angehören, können frei einreisen und einer Erwerbstätigkeit nachgehen.
    • Familienmitglieder von Angehörigen der EU-/EWR-Staaten, die selbst keinem EU- oder EWR-Staat angehören, haben ebenfalls ein Einreise- und Aufenthaltsrecht.


    Niederlassungserlaubnis beantragen


  • Anträge / Formulare


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Tipp: Ein Verzeichnis der Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland bietet das Auswärtige Amt auf seinen Internetseiten an.

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