Nachzug aus familiären Gründen (zu Deutschen) - Aufenthaltserlaubnis beantragen

  • Leistungsbeschreibung

    Kinder und Ehemänner oder Ehefrauen von Deutschen können eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen erhalten. Dies gilt auch für sorgeberechtigte Eltern von minderjährigen ledigen Deutschen. Sie dürfen nach Deutschland nachziehen und hier arbeiten.

    Dasselbe gilt für folgende gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften:

    • "eingetragene Lebenspartnerschaften" im Sinne des deutschen Lebenspartnerschaftsgesetzes
    • nach ausländischem Recht staatlich anerkannte Lebenspartnerschaften, die der deutschen "eingetragenen Lebenspartnerschaft" im Wesentlichen entsprechen

    Der Aufenthaltstitel ist zeitlich befristet. Sie können ihn auf Antrag verlängern lassen. Die Gültigkeitsdauer Ihres Aufenthaltes richtet sich in der Regel nach der Gültigkeitsdauer des Ihrem in Deutschland lebenden Familienmitgliedes erteilten Aufenthaltstitels.

    Eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen können auch

    • Eheleute und Kinder von Deutschen sowie sorgeberechtigte Eltern von minderjährigen ledigen Deutschen und
    • bei Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte sonstige Familienangehörige erhalten.

    Nachzug aus familiären Gründen (zu Ausländern) - Aufenthaltserlaubnis beantragen

    Nachzug aus familiären Gründen (weitere Familienangehörige) - Aufenthaltserlaubnis beantragen

    Aufenthaltserlaubnis

  • Verfahrensablauf

    Vor der Einreise nach Deutschland müssen Sie bei der für Ihren Auslandswohnsitz zuständigen deutschen Auslandsvertretung ein nationales Visum beantragen.

    Nach der Einreise müssen Sie den Aufenthaltstitel schriftlich, vor Ablauf des Gültigkeitsdatums des Ihnen erteilten nationalen Visums, bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Ausländerbehörde beantragen.


    Seit 01.09.2011 erhalten Sie den Aufenthaltstitel in Form einer Scheckkarte mit elektronischen Zusatzfunktionen. Nähere Informationen dazu erhalten Sie unter "Elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) beantragen". Die Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis müssen Sie rechtzeitig vor Ablauf bei der Ausländerbehörde beantragen. Ausländerbehörde ist, je nach Wohnort, die Stadtverwaltung oder das Landratsamt.


    Nationales Visum (Einreise in Deutschland)

    Elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) beantragen

  • Voraussetzungen

    Voraussetzungen für die Aufenthaltserlaubnis sind:

    • Sie erfüllen die Pass- und Visumpflicht.
       Es liegt kein Ausweisungsgrund gegen Sie vor.
    • Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
    • Die Person, der Sie nachziehen, hat die deutsche Staatsangehörigkeit und hält sich gewöhnlich in Deutschland auf.
    • bei Ehegattennachzug zusätzlich:
      • Mindestalter beider Eheleute: 18 Jahre
      • einfache Deutschkenntnisse (Sprachniveau: A 1) der nachziehenden Person

    Hinweis: Von der Sicherung des Lebensunterhalts wird beim Familiennachzug zu deutschen Eheleuten in der Regel abgesehen. Beim Familiennachzug eines ausländischen Elternteils zu seinem minderjährigen ledigen deutschen Kind sowie dem Familiennachzug eines minderjährigen ledigen ausländischen Kindes zu seinem deutschen Elternteil, wird von der Sicherung des Lebensunterhalts abgesehen.

    Achtung: Eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen ist ausgeschlossen, wenn Sie die Ehe oder andere verwandtschaftliche Beziehungen

    • erzwungen haben oder
    • nur für den Nachzug nach Deutschland eingegangen sind.
  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    • Nachweis der Erfüllung der Pass- und Visumpflicht
    • Nachweis, dass kein Ausweisungsgrund gegen Sie vorliegt
    • Nachweis, dass Sie die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht gefährden oder beeinträchtigen
    • Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit und des gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland von der Person, der Sie nachziehen
    • Nachweis der Familienzugehörigkeit (z.B. Geburts- und Eheurkunden, Nachweis einer eingetragenen Lebenspartnerschaft)
    • bei Ehegattennachzug zusätzlich:
      • Nachweis des Mindestalters beider Eheleute
      • Nachweis von einfachen Deutschkenntnissen der nachziehenden Person
  • Welche Gebühren fallen an?

    Welche Gebühren fallen an?

    Erteilung: 100 €

    Verlängerung bis zu 3 Monaten: 96 €

    Verlängerung um mehr als 3 Monate: 93 €

    Fiktionsbescheinigung: 13 € (bei minderjährigen: 6,50 €)

    Die Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis dauert etwa vier bis sechs Wochen. Bitte beantragen Sie die Aufenthaltserlaubnis rechtzeitig vor Ablauf des Gültigkeitsdatums. Bei rechtzeitiger Antragstellung wird Ihnen die Ausländerbehörde, falls es erforderlich erscheint, eine Fiktionsbescheinigung ausstellen. Sollten Sie die Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis nach Ablauf des Gültigkeitsdatums beantragen, so halten Sie sich unerlaubt, ohne Aufenthaltstitel im Bundesgebiet auf, und die Ausländerbehörde hat über die Fortgeltung Ihrer abgelaufenen Aufenthaltserlaubnis zu entscheiden. Ordnet die Ausländerbehörde die Fortgeltung Ihrer abgelaufenen Aufenthaltserlaubnis an, so wird Ihnen durch die Ausländerbehörde eine Fiktionsbescheinigung mit entsprechendem Hinweis über die angeordnete Fortgeltungswirkung ausgestellt. 

  • Rechtsgrundlage

  • Was sollte ich noch wissen?

    Ausländische Staatsangehörige in familiärer Lebensgemeinschaft mit Deutschen erhalten in der Regel nach 3 Jahren eine Niederlassungserlaubnis.

    Ausländische Staatsangehörige, die

    • in Deutschland aufgewachsen oder
    • im Rahmen des Kindernachzugs eingereist sind,

    können ebenfalls unter erleichterten Voraussetzungen eine Niederlassungserlaubnis erhalten.

    Der Nachzug von Familienmitgliedern von Angehörigen der EU-/EWR-Staaten richtet sich nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU. Das bedeutet:

    • Familienmitglieder von Angehörigen der EU-/EWR-Staaten, die selbst einem EU- oder EWR-Staat angehören, können frei einreisen und einer Erwerbstätigkeit nachgehen.
    • Familienmitglieder von Angehörigen der EU-/EWR-Staaten, die selbst keinem EU- oder EWR-Staat angehören, haben ebenfalls ein Einreise- und Aufenthaltsrecht.


    Niederlassungserlaubnis beantragen


An wen muss ich mich wenden?

An den Fachdienst Ausländerwesen des Landkreises Waldeck-Frankenberg.

Tipp: Ein Verzeichnis der Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland bietet das Auswärtige Amt auf seinen Internetseiten.

Verzeichnis der Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland


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