Nationales Visum (Einreise in Deutschland)

  • Leistungsbeschreibung

    Grundsätzliche Voraussetzung für die Einreise nach Deutschland ist ein Visum. Keine Visumspflicht besteht für:

    • EU-Staatsangehörige
    • Staatsangehörige folgender Staaten:
      • Island
      • Liechtenstein
      • Norwegen
      • Schweiz
    • Staatsangehörige der in Anhang II zu Artikel 4 Absatz 1 Verordnung EU 2018/1806 (EU) genannten Staaten für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen, nicht überschreitet.

    Die Staatsangehörigen von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland und der Vereinigten Staaten von Amerika können auch für einen längeren Aufenthalt visumfrei einreisen. Dasselbe gilt für Staatsangehörige von Andorra, Brasilien, El Salvador, Honduras, Monaco und San Marino, sofern kein Aufenthaltstitel zu Erwerbstätigkeitzwecken beantragt wird.                                                   

    Staatsangehörige der hier aufgeführten Staaten haben innerhalb von 90 Tagen nach erfolgter Einreise in das Bundesgebiet, einen erforderlichen Aufenthaltstitel bei der Ausländerbehörde zu beantragen. Möchten sich Staatsangehörige der in Anhang II zu Artikel 4 Absatz 1 Verordnung EU 2018/1806 (EU) genannten Staaten längerfristig, das heißt, länger als 90 Tage im Bundesgebiet aufhalten, so haben sie in Besitz eines von einer deutschen Auslandsvertretung ausgestellten nationalen Visum in das Bundesgebiet einzureisen. Zu berücksichtigen gilt, dass während des visumfreien Aufenthalts keine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden darf. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist erlaubt, sofern die Bundesagentur für Arbeit die erforderliche Zustimmung oder die Ausländerbehörde einen Aufenthaltstitel erteilt. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, ohne in Besitz einer Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit oder eines Aufenthaltstitels zu sein, stellt einen Gesetzesverstoß dar, der zur Illegalität des visumfreien Aufenthaltes führt.

  • Verfahrensablauf

    Der Visumantrag ist vom Antragsteller grundsätzlich persönlich bei der für seinen Auslandswohnsitz zuständigen deutschen Auslandsvertretung zu stellen.

    Es bedarf grundsätzlich der Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland. Zuständig ist die Ausländerbehörde des Ortes, an dem der Ausländer seinen Wohnsitz nehmen wird.

    Ist im Visumverfahren die Zustimmung der Ausländerbehörde erforderlich, kann das Verfahren bis zu drei Monaten, gelegentlich auch länger, dauern, da neben der Ausländerbehörde oft noch weitere Behörden (wie die Bundesagentur für Arbeit) beteiligt sind. Die Auslandsvertretung darf das beantragte Visum erst dann erteilen, wenn die Zustimmung der Ausländerbehörde vorliegt.

  • Welche Gebühren fallen an?

    Die Gebühren richten sich nach den Angaben auf den Internetseiten der Deutschen Botschaften und des Auswärtigen Amtes.

  • Rechtsgrundlage

  • Rechtsbehelf

    Gegen einen ablehnenden Bescheid im Visumverfahren können Sie innerhalb eines Monats schriftlich bei der Auslandsvertretung remonstrieren. Die Auslandsvertretung wird den Visumantrag in diesem Fall erneut prüfen.

    Kann auch danach nicht festgestellt werden, dass Sie die Visumerteilungsvoraussetzungen erfüllen, so werden Ihnen die für die Ablehnung seines Antrages ausschlaggebenden Gründe nochmals ausführlich in einem Remonstrationsbescheid schriftlich mitgeteilt. Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats beim Verwaltungsgericht Berlin Klage erheben.

    Auch gegen den ursprünglichen ablehnenden Bescheid steht Ihnen (statt der Remonstration) innerhalb eines Monats der Klageweg offen.

  • Anträge / Formulare

    Das Visumantragsformular für einen langfristigen Aufenthalt (über 3 Monate) erhalten Antragsteller kostenlos von der jeweiligen Auslandsvertretung.

  • Bemerkungen

    Einzelheiten können Sie auf der Internetseite der zuständigen deutschen Auslandsvertretung oder direkt bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung erfragen.


    Liste der Länder mit Visumerleichterung oder Visumfreiheit

    Visabestimmungen auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes

    Internetseite des Auswärtigen Amtes

  • Kurztext

    Grundsätzliche Voraussetzung für die Einreise nach Deutschland ist ein Visum. Keine Visumspflicht besteht für:

    • EU-Staatsangehörige
    • Staatsangehörige folgender Staaten:
      • Island
      • Liechtenstein
      • Norwegen
      • Schweiz
    • Staatsangehörige der in Anhang II zu Artikel 4 Absatz 1 Verordnung EU 2018/1806 (EU) genannten Staaten für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen, nicht überschreitet.

    Die Staatsangehörigen von einer kleinen Gruppe von Ländern (z.B. USA, Kanada, Australien) können jedoch auch für einen längeren Aufenthalt visumfrei einreisen und ihren Aufenthaltstitel nach der Einreise beantragen.

    Für die Einreise zu einem längeren Aufenthalt (über 3 Monate hinaus) benötigen Sie als Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines anderen Staates ein Visum (nationales Visum). Lediglich für Kurzaufenthalte (bis zu 3 Monate) gibt es für eine Reihe von Staaten eine Befreiung von der Visumpflicht. Eine vollständige Liste finden Sie auf den Internetseiten des Auswärtigen Amtes. Während eines visumfreien Kurzaufenthaltes ist es Ihnen nicht erlaubt, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, ohne in Besitz einer Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit oder eines Aufenthaltstitels zu sein, stellt einen Gesetzesverstoß der, der zur Illegalität Ihres visumfreien Aufenthaltes führt.

  • Anträge / Formulare


An wen muss ich mich wenden?

Für Passangelegenheiten im Ausland sind die vom Auswärtigen Amt bestimmten Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland (Botschaften, Konsulate) zuständig. Über die Internetseite des Auswärtigen Amtes finden Sie alle notwendigen Informationen über und auch von Ihrer zuständigen Deutschen Vertretung.


Webseiten der deutschen Auslandsvertretungen


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