Besondere Ernteermittlung

  • Leistungsbeschreibung

    Die Besondere Ernte- und Qualitätsermittlung (BEE), ist wesentlicher Bestandteil des für die agrar- und wirtschaftspolitischen, betriebs- und marktwirtschaftlichen sowie ökologischen und wissenschaftlichen Zwecke erforderlichen Informationssystems über die Produktion der Landwirtschaft, insbesondere für einen regional- und artenspezifischen Überblick über die Höhe der Hektarerträge und die inländischen Produktionsmengen bei Getreide und Kartoffeln. Seit 2005 ist auch der Winterraps in der Mehrzahl der Länder Gegenstand der BEE.

    Die Besondere Ernteermittlung (BEE) wird jährlich in Hessen für Getreide, Winterraps und andere ausgewählte Fruchtarten, wie z.B. Kartoffeln durchgeführt.

    Sie hat die Aufgabe, zu einem frühen Zeitpunkt exakte Angaben über Menge und Qualität der Ernte bei ausgewählten Fruchtarten für das Land Hessen, aber auch bundesweit zu liefern. Die benötigten Informationen werden durch die Auswertung von repräsentativen Ertragsfeststellungen gewonnen, deren Anzahl auf den Umfang und die regionale Verteilung der Anbauflächen abgestimmt wird.

    Die Notwendigkeit der BEE ergibt sich aus folgenden Zusammenhängen: 

    • Getreide, Raps und Kartoffeln belegen einen Großteil der Ackerfläche in Deutschland und bilden die Rohstoffgrundlage für die Herstellung von Lebens- und Futtermitteln sowie die stoffliche und energetische Nutzung im Non-Food-Bereich. Eine quantitativ und qualitativ zufriedenstellende Versorgung setzt eine ausreichende Markttransparenz voraus. 
    • Durch ihren Beitrag zur Marktinformation wirkt die BEE extremen Preisentwicklungen entgegen, die weder im Interesse der Erzeuger noch der Verbraucher liegen. 
    • Im Interesse des vorsorgenden Verbraucherschutzes liefert die BEE Informationen zur Belastung des Getreides mit gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen.

    Grundlage der Erhebung ist § 47 des Gesetzes über Agrarstatistiken in der Neufassung vom 17. Dezember 2009. Dieses Gesetz stellt in Verbindung mit dem Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke vom 22. Januar 1987 gleichzeitig sicher, dass die Untersuchungsergebnisse nur für statistische Zwecke verwendet werden dürfen. Nachteile für die Erhebungsbetriebe, die nach dem Zufallsprinzip ausgewählt werden, sind damit ausgeschlossen.



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