Anzeige des Waffengebrauchs während des Wachdienstes

  • Leistungsbeschreibung

    Falls Sie als Bewachungsunternehmer oder eine ihrer Wachpersonen im Wachdienst von Schusswaffen, Hieb- und Stoßwaffen oder von Reizstoffsprühgeräten Gebrauch gemacht haben, ist dies unverzüglich anzuzeigen.


An wen muss ich mich wenden?

Wenden Sie sich an die jeweilige Kreisverwaltung (Ordnungsamt) und - falls noch keine Anzeige nach § 17 Abs. 1 Bewachungsverordnung erfolgt ist - zugleich an die zuständige Polizeidienststelle.

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende