Anzeige des Waffengebrauchs während des Wachdienstes

  • Leistungsbeschreibung

    Falls Sie als Bewachungsunternehmer oder eine ihrer Wachpersonen im Wachdienst von Schusswaffen, Hieb- und Stoßwaffen oder von Reizstoffsprühgeräten Gebrauch gemacht haben, ist dies unverzüglich anzuzeigen.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Formlose Mitteilung ist ausreichend.
     
    Bitte nehmen Sie Bezug auf Ihren Erlaubnisbescheid und nennen Sie das Entscheidungsdatum sowie das behördliche Aktenzeichen.
     
     

  • Welche Gebühren fallen an?

    Keine.

  • Rechtsgrundlage

    § 20 Abs. 2 und § 17 Abs. 1 Bewachungsverordnung


An wen muss ich mich wenden?

Wenden Sie sich an die jeweilige Kreisverwaltung (Ordnungsamt) und - falls noch keine Anzeige nach § 17 Abs. 1 Bewachungsverordnung erfolgt ist - zugleich an die zuständige Polizeidienststelle.

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende