Vaterschaftsanerkennung

  • Leistungsbeschreibung

    Nähere Beratung zu diesem komplizierten Thema erteilt das für Ihren Wohnort zuständige Jugend- oder Standesamt oder jedes andere Jugend- oder Standesamt. Hier kann es sich nur um eine kurze Darstellung handeln, die nicht alle möglichen Fragen beantwortet.

    Vater eines Kindes ist rechtlich gesehen der Mann,

    • der zum Zeitpunkt der Geburt mit dessen Mutter verheiratet ist,
    • oder, wenn die Mutter nicht verheiratet ist, der Mann
      • der die Vaterschaft rechtswirksam anerkannt hat oder
      • dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist.


     Für die Anerkennung der Vaterschaft ist eine bestimmte Form (öffentlich beurkundet) vorgeschrieben. Die Mutter muss der Vaterschaftsanerkennung zustimmen. Bei beschränkt geschäftsfähigen, z. B. minderjährigen Kindeseltern müssen auch die gesetzlichen Vertreter (z. B. Eltern) sowie das Kind oder dessen gesetzlicher Vertreter zustimmen. Auch für die Zustimmungen ist die öffentlich beurkundete Form vorgeschrieben. Die Vaterschaft kann schon vor der Geburt anerkannt werden.

    Die Vaterschaftsanerkennung kann nur dann wirksam werden,

    • wenn die Mutter nicht verheiratet ist oder
    • die Anerkennung der Vaterschaft ist auch möglich, wenn die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes noch verheiratet und der Scheidungsantrag bereits beim Gericht anhängig ist. In diesem Fall muss der bisherige Ehemann der Mutter der Anerkennung der Vaterschaft durch einen anderen Mann in einer öffentlichen Urkunde zustimmen. Wirksam wird die Vaterschaft, wenn die Ehe der Mutter geschieden wird und das Kind innerhalb des Scheidungsverfahrens geboren wurde.


     Wo können die Urkunden aufgenommen werden?

    • bei jedem Standesamt
    • bei den Jugendämtern
    • bei allen Amtsgerichten

    bei allen Notaren (kostenpflichtig)

     


     
     Ob die Eltern Ihre Erklärungen am gleichen Tag oder zu verschiedenen Terminen abgeben möchten, können sie selbst entscheiden.
     Liegen die Urkunden über die Anerkennung der Vaterschaft und die erforderlichen Zustimmungen (Mutter, ggf. gesetzliche Vertreter, ggf. Kind) schon vor der Beurkundung der Geburt durch das Standesamt vor, wird der Vater wie bei verheirateten Eltern von Anfang an mit im Geburtenbuch eingetragen. Bei einer späteren rechtswirksamen Anerkennung wird das Geburtenregister nachträglich ergänzt.

     

     

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Geburtsurkunde des Vaters sowie gültige Ausweise.

  • Welche Gebühren fallen an?

    Die Beurkundung ist beim Standesamt und Jugendamt zum Teil kostenfrei.

    Die Beurkundung durch einen Notar ist kostenpflichtig.


  • Rechtsgrundlage

    §§ 1594 ff Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

    § 59 Sozialgesetzbuch (SGB) – Achtes Buch (VIII) (Beurkundung durch die Urkundsperson beim Jugendamt)

    § 52a Sozialgesetzbuch (SGB) – Achtes Buch (VIII) (Beratung und Unterstützung bei Vaterschaftsfeststellung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen)

    § 1712 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Beistandschaft zur Feststellung der Vaterschaft und/oder Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen

    § 56 Sozialgesetzbuch (SGB) – Achtes Buch (VIII)

     


  • Was sollte ich noch wissen?

    Das Jugendamt bietet nach der Geburt eines Kindes, dessen Eltern nicht verheiratet sind, der Mutter Beratung und Unterstützung, unter anderem bei der Vaterschaftsfeststellung an. Dieses Angebot erfolgt auch, falls eine bestehende Vaterschaft zu einem Kind oder Jugendlichen durch eine gerichtliche Entscheidung beseitigt wurde. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit zur Feststellung der Vaterschaft eine Beistandschaft beim Jugendamt einrichten zu lassen.


An wen muss ich mich wenden?

Zuständig sind:

  • alle Standesämter (nicht bei Beurkundung vom gemeinsamen Sorgerecht und Unterhalt)
  • alle Jugendämter
  • alle Amtsgerichte
  • alle Notare

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende