Indirekteinleiter


An wen muss ich mich wenden?

Für Einleitungen von gewerblichem / industriellem Abwasser sind die Regierungspräsidien zuständig, mit Ausnahme der Einleitung aus dem Anwendungsbereich der Anhänge 49 (Mineralölhaltiges Abwasser),  50 (Zahnbehandlung) und 52 (Chemischreinigung) der Abwasserverordnung. Für diese Einleitungend sind die unteren Wasserbehörden zuständig.  

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende