Öffentliche Versammlung anmelden

  • Leistungsbeschreibung

    Wer eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel oder einen Aufzug veranstalten will, muss diese grundsätzlich spätestens 48 Stunden vor Bekanntgabe (= Einladung von Teilnehmenden oder medialer Aufruf zur Teilnahme) anzeigen.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Rechtsgrundlage

  • Was sollte ich noch wissen?

    Die Anzeige ist an keine Form gebunden, muss aber insbesondere folgende Informationen beinhalten:


      • Name, Geburtsdatum und Anschrift der anzeigenden Person (Privatperson oder Organisation),
      • Name, Geburtsdatum und Anschrift der Versammlungsleitung,
      • Bezeichnung des geplanten Ablaufs der Versammlung nach Ort, Zeit und Thema,
      • bei Aufzügen den beabsichtigten Streckenverlauf,
      • Anzahl der Ordnerinnen und Ordner, sofern solche zum Einsatz kommen.

    Sie erhalten schnellstmöglich Rückmeldung, dass Ihre Anzeige eingegangen ist und die weitere Abstimmung in die Wege geleitet wird.

    Die Versammlungsbehörde bearbeitet Ihre Anzeige und leitet diese zur Stellungnahme an die zu beteiligenden Sicherheitsbehörden weiter (regelmäßig Polizei und örtliche Ordnungsbehörde sowie ggf. weitere Behörden je nach Gegebenheiten der Versammlung). Diese Stellen geben Rückmeldung zu möglichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, welche beschränkende Verfügungen oder ein Verbot erforderlich erscheinen lassen. Die abschließende Prüfung erfolgt durch die Versammlungsbehörde.

    Soweit es nach Art und Umfang der Versammlung erforderlich ist, erfolgt ein Kooperationsgespräch zwischen Versammlungsbehörde, Polizei und den veranstaltenden Personen. Ein entsprechender Termin würde in diesem Falle mit Ihnen abgestimmt. In dem Gespräch geht es darum, einander kennenzulernen, Informationen zur geplanten Versammlung auszutauschen und gemeinsam nach Modalitäten zur Konfliktbewältigung zu suchen, wenn Gefahrenlagen erkannt werden.

    Danach erhalten Sie eine schriftliche Anzeigebestätigung oder – sofern erforderlich – einen Bescheid mit beschränkenden Verfügungen oder einem Verbot. Gebühren werden nicht erhoben.

    Sollten sich wesentliche Änderungen beim Ablauf oder im Zusammenhang mit der Versammlung ergeben, müssen Sie dies schnellstmöglich der Versammlungsbehörde oder der Polizei mitteilen.


An wen muss ich mich wenden?

Die für den Versammlungsort zuständige allgemeine Ordnungsbehörde der Gemeinde, bei Gemeinden unter 7.500 Einwohnern die Kreisordnungsbehörde

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende