Wohnungsbauförderung

  • Leistungsbeschreibung

    a) Förderung von selbstgenutztem Wohneigentum

    Für die erstmalige Bildung von selbstgenutztem Wohneigentum durch Neubau von geschaffenem Wohnraum oder Erwerb einer Bestandsimmobilie werden vom Land Hessen gemeinsam mit der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank) auf der Grundlage des Hessischen Wohnraumförderungsgesetzes (HWoFG) vom 13.12.2012 i. d. F. vom 02.12.2014 zinsgünstige Baudarlehen bereitgestellt.

    Gefördert wird mit folgenden Programmen:

    - Hessen-Darlehen Neubau

    - Hessen-Darlehen Bestandserwerb

    Die Fördermittel können nur unter bestimmten Voraussetzungen, z. B. Einhaltung von Kostenobergrenzen, Wohnflächenobergrenzen, Einkommensgrenzen, Belastungsgrenzen, Nachweis über mindestens 15 % Eigenleistung (davon mindestens 10 % Eigenkapital) pp., gewährt werden. Die Darlehenshöhe liegt beim Neubau als auch beim Bestandserwerb bis zu 50 % der Gesamtkosten, jedoch mindestens 30.000 € und nicht mehr als 90.000 € für einen Neubau und 125.000 € beim Bestandserwerb. Die Zinsen bewegen sich ca. 30 % unter dem Kapitalmarktniveau und sind 20 Jahre festgeschrieben bei einem Zinssatz von 0,60 % / effektiver Zinssatz 0,68 %. Die Tilgung beträgt 3 % p. a., die Darlehenslaufzeit beträgt ca. 32 Jahre. Die genannten Konditionen bietet die WIBank bei nachrangiger Absicherung der Grundschuld im Grundbuch.

    Nähere Informationen erhalten Sie unter folgendem Link der WIBank:

    Neubau einer Selbstgenutzten Immobilie


    b) Förderung des Mietwohnungsbaus

    Für die Schaffung von Neubaumietwohnungen im sozialen Wohnungsbau können Darlehen vom Land Hessen beantragt werden. Damit wird die Schaffung von preisgünstigem Wohnraum gefördert. Förderungsmittel dieses Programmes dienen der Versorgung von Haushalten, die sich am Wohnungsmarkt nicht angemessen mit Wohnraum versorgen können. Vorrangig gefördert werden Maßnahmen mit einem möglichst niedrigen Energiebedarf, insbesondere Gebäude, die in Passivhausbauweise erstellt werden. Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen, die das Bauvorhaben für eigene oder fremde Rechnung im eigenen Namen durchführen oder durch Dritte durchführen lassen (Bauherrschaft). Die Förderung besteht in der Gewährung von Darlehen sowie einem zusätzlichen Finanzierungszuschuss in Höhe von 20 %, 30 % oder 40 % zu nach Bindungszeitraum von 15, 20 oder 25 Jahren. Die Darlehenshöhe errechnet sich nach der Wohnfläche, den Grundstückskosten und einem evtl. Zuschlag für rollstuhlgerechte Wohnungen. Eine kommunale Mitfinanzierung von mindestens 10.000 € je Wohneinheit ist erforderlich.

    Belegungs- und Mietpreisbindung

    Die geförderten Wohnungen unterliegen für die Dauer von 15, 20 bzw. 25 Jahren ab Bezugsfertigkeit einer Belegungs- und Mietpreisbindung. Sie sind nur berechtigten Wohnungssuchenden nach den maßgebenden landesrechtlichen Bestimmungen zu überlassen.

    Insbesondere darf deren Einkommen die zum Zeitpunkt der Vermietung geltenden Einkommensgrenzen nicht überschreiten. Die Wohnberechtigung ist mit einem Wohnberechtigungsschein nachzuweisen, aus dem sich die maßgebliche Wohnungsgröße ergibt.

    Link der WIBank zur sozialen Mietwohnraumförderung (geringe Einkommen)

    Link der WIBank zur sozialen Mietwohnraumförderung (mittlere Einkommen)

    Die Richtlinie des Landes Hessen zur sozialen Mietwohnraumförderung zum Download


    c) Förderung der Modernisierung von Mietwohnungen

    Mit Darlehen gefördert wird die Modernisierung von Mietwohngebäuden, die mindestens seit 20 Jahren bezugsfertig sind. Die geplante Modernisierung muss mindestens vier Wohnungen umfassen. Die geförderten Wohnungen unterliegen Belegungs- und Mietbindungen. Die Wohnungen sollen nach Abschluss der geförderten Modernisierung möglichst dem aktuellen Ausstattungsstandard des sozialen Wohnungsbaues entsprechen. Die Darlehenssumme beträgt bis zu 80 % der förderfähigen Kosten sowie einem zusätzlichen Finanzierungszuschuss von 20 % des bewilligten Förderdarlehens. Das Land Hessen übernimmt für die Dauer der ersten Zinsfestschreibung von 15 Jahren die zu zahlenden Zinsen. Die Tilgung beträgt in der Regel für die gesamte Laufzeit des Darlehens 2 %. 

    Förderfähig ist die Modernisierung von Wohnungen durch bauliche Maßnahmen, insbesondere die Verbesserung des Wohnungszuschnittes, z. B. durch Zusammenlegung kleiner Wohnungen zu einer großen Wohnung für kinderreiche Familien,

    der natürlichen Belichtung und Belüftung,

    der Beheizung, falls die Vorhaben nicht im Rahmen der Programme der KfW finanziert werden können,

    der Energieversorgung, der Wasserversorgung (Verbrauchsreduzierung, Messung des Trinkwasserverbrauchs),

    der sanitären Einrichtungen, der Entwässerung und des Feuchtigkeitsschutzes,

    des Schallschutzes,

    der baulichen Eignung einer Wohnung für ältere Menschen oder Menschen mit Behinderungen und

    der unmittelbaren Umgebung des Wohngebäudes (Grünflächen, Kinderspielplätze).

    Vorrangig gefördert wird die Modernisierung bei gleichzeitiger Durchführung energetischer Maßnahmen.

    Nicht gefördert werden können energetische Maßnahmen, die die KfW im Rahmen ihrer Programme fördert. 

    Belegungsbindung

    Der Zeitraum der Bindung beträgt 10 Jahre ab erster Auszahlung des Darlehens.

    Bei einem Mieterwechsel sind die Wohnungen Wohnungsuchenden zu überlassen, deren Einkommen bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschreiten. Die Einkommensgrenzen betragen derzeit:

    Für einen Einpersonenhaushalt 16.351 €,

    für einen Zweipersonenhaushalt 24.807 €,

    zuzüglich für jede weitere zum Haushalt rechnende Person 5.639 €.

    Für jedes zum Haushalt rechnende Kind erhöht sich die Einkommensgrenze um weitere 650 € jährlich.

    Für die Einkommensermittlung sind die §§ 6 und 7 Hess. Wohnraumförderungsgesetz (HWoFG) anzuwenden. Die Wohnberechtigung ist mit einem Wohnberechtigungsschein gemäß § 17 HWoFG nachzuweisen. 

    Die, durch die Modernisierung bedingte Mieterhöhung, ist auf höchstens 2,00 € je m² Wohnfläche und Monat begrenzt. Bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Abschluss der Modernisierung sind daneben keine weiteren Mieterhöhungen zugelassen.

    Link WIBank


    d)  Förderung des behindertengerechten Umbaus von selbstgenutztem Wohneigentum

    Das Land Hessen gewährt im Rahmen eines Landesprogramms durch die WIBank Kostenzuschüsse für den Umbau von Wohnraum, damit behinderte Menschen darin einen eigenen Haushalt führen sowie selbstständig und unabhängig leben können. Weiterhin sollen die Wohngebäude und die Wohnungen barrierefrei erreichbar sein.

    Es werden bauliche Maßnahmen, Einrichtungen und Ausstattungen an und in selbstgenutzten bestehenden Wohngebäuden und auf dem Wohngrundstück mit Kostenzuschüssen gefördert. Die Förderung ist eine Projektförderung. Sie erfolgt in Form einer Festbetragsfinanzierung. Der Zuschuss beträgt bis zu 50 % der maßnahmebedingten Umbaukosten der vom Eigentümer oder von Angehörigen selbstgenutzten Wohnung. Maßnahmekosten unter 1.000 € werden nicht gefördert. Für förderungsfähige Maßnahmen gelten folgende maximale Zuschussbeträge: Bad: Um-/Einbau 5.000 €, Küche: Um-/Einbau 5.000 €, Lift-/Aufzugseinbau 6.000 €, alle anderen förderungsfähigen Einzelmaßnahmen 2.500 €. 

    Wichtig: Wir möchten darauf hinweisen, dass jährlich nur Fördermittel in beschränktem Umfang zur Verfügung stehen und grundsätzlich nur solche Maßnahmen gefördert werden können, die erst dann begonnen werden, wenn eine Förderzusage durch die WIBank vorliegt.

    Weitere Informationen sowie die Antragsformulare zum Herunterladen erhalten Sie hier




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